Archiv für den Monat: Februar 2020

Neuerung bei der Abrechnung im Notdienst

Neuerungen bei der Abrechnung im Notdienst

Liebe Patientenbesitzer, wie Sie sicherlich gehört haben, ist im Januar 2020 erneut eine Änderung der Tierärztlichen Gebührenordnung (GOT) in Kraft getreten. Wir Tierärzte sind gesetzlich verpflichtet, nach den Vorgaben dieser Gebührenordnung abzurechnen. Mit dieser Änderung versucht man, der immer schwieriger werdenden Versorgung der Patienten im Notdienst gegenzusteuern. Insbesondere durch deutlich steigende Personalkosten in den Notdienstzeiten fällt es auch den Praxen immer schwerer, diese Dienste personell und finanziell zu gewährleisten. Aus diesem Grund hat sich die Abrechnung folgender Leistungen im Notdienst verändert:

1. Die Zeiten, die als Notdienstzeiten gelten, wurden folgendermaßen angepasst:

  • Das Wochenende und damit die Notfallzeit beginnt am Freitag ab 18 Uhr (vorher Samstag 13 Uhr)
  • Als Nachtzeit (Notfallzeit) ist der Zeitraum zwischen 18 Uhr und 8 Uhr festgelegt worden (vorher 19-7 Uhr).

2. Für Leistungen während des Notdienstes – unabhängig, ob im Rahmen der Fahrpraxis oder in der Klinik – muss eine Notdienstgebühr von 50 € berechnet werden.

3. In diesen Zeiten muss mindestens mit dem zweifachen Gebührensatz abgerechnet werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Behandlungen je nach Aufwand bis zum vierfachen Satz zu berechnen.
Unsere Praxis sieht von einer derart massiven Erhöhung bis auf den vierfachen Satz ab.

4. Das Wegegeld (Fahrtkosten), das bei Besuchen der Tierhalter anfällt, wurde vereinheitlicht und angepasst und beträgt nun 3,50 € pro Doppel-Kilometer, mindestens jedoch 13 €.
Wir versuchen, auch im Notdienst nach Möglichkeit die Fahrstrecken so zu planen, daß wir diese für Sie anteilig berechnen können.

 

Alle angegebenen Preise in der GOT sind Netto-Preise.